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Gebührenordnung - Stand 01.09.2026

 

Gebührenordnung für den kommunalen Musikunterricht des Marktes Altdorf in 
der „Villa Musica“ ab 01.09.2026 

 

 

Download Gebührenordnung



1. Gebührenpflicht 
Der Markt Altdorf erhebt für die Leistungen der Villa Musica Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.


2. Gebührenschuldner 

Gebührenschuldner ist der volljährige Schüler gemäß Anmeldung; bei minderjährigen Schülern deren Erziehungsberechtigte.

3. Unterrichtsgebühren 
(1) Für die Teilnahme am kommunalen Musikunterricht werden Gebühren erhoben. Die Gebühren werden als monatliche Entgelte festgesetzt und sind für zwölf Monate im Jahr zu entrichten.


(2) Die Höhe der Unterrichtsgebühr richtet sich nach der Unterrichtsart, der Unterrichtsdauer sowie dem monatlichen Haushaltsbruttoeinkommen entsprechend der in Abs. 5 festgelegten Sozialtarifstaffel.


(3) Das maßgebliche Haushaltsbruttoeinkommen wird durch eine Selbstauskunft (Ermäßigungsantrag) der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners angegeben und gilt jeweils für das laufende Schuljahr. Als Haushaltsbruttoeinkommen gilt das zu versteuernde Einkommen sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG aller im Haushalt lebenden Personen.


(4) Die Einstufung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Selbstauskunft (mittels Ermäßigungsantrag). Nachweise, insbesondere Einkommensteuerbescheide, sind nur auf Verlangen vorzulegen. Gebührenrelevante Änderungen des Haushaltsbruttoeinkommens sind unverzüglich mitzuteilen. Bei falschen oder unvollständigen Angaben kann eine gewährte Ermäßigung rückwirkend aufgehoben und zu wenig entrichtete Gebühren nacherhoben werden. Wird keine Selbstauskunft (kein Ermäßigungsantrag) abgegeben, erfolgt die Einstufung automatisch in die höchste Gebührenstufe.

 

(5) Die monatliche Gebühr beträgt für:

Einzelunterricht 45 Minuten: 

ab 6.000 Euro Haushaltsbruttoeinkommen monatlich 120,00 Euro
bis 6.000 Euro Haushaltsbruttoeinkommen monatlich 100,00 Euro
Landkreispass 50,00 Euro


Einzelunterricht 30 Minuten: 
ab 6.000 Euro Haushaltsbruttoeinkommen monatlich 86,00 Euro
bis 6.000 Euro Haushaltsbruttoeinkommen monatlich 72,00 Euro
Landkreispass 36,00 Euro


Zweierunterricht 45 Minuten: 
ab 6.000 Euro Haushaltsbruttoeinkommen monatlich 66,00 Euro
bis 6.000 Euro Haushaltsbruttoeinkommen monatlich 55,00 Euro 
Landkreispass 28,00 Euro


Dreierunterricht 45 Minuten: 
ab 6.000 Euro Haushaltsbruttoeinkommen monatlich 44,00 Euro
bis 6.000 Euro Haushaltsbruttoeinkommen monatlich 37,00 Euro 
Landkreispass 19,00 Euro


Instrumentenkarussell 45 Minuten: 
ab 6.000 Euro Haushaltsbruttoeinkommen monatlich 55,00 Euro
bis 6.000 Euro Haushaltsbruttoeinkommen monatlich 47,00 Euro 
Landkreispass 23,00 Euro

 

Elementar- und Ergänzungsangebote 
Klangzeit zu zweit / Rhythmusfüchse 28,00 Euro
Ensembles, Orchester, Band, Chor, Kinderchor, Big Band * 10,00 Euro 
Ensembles für Schüler * 3,00 Euro
Kammermusik kostenfrei
Theoriekurs für Leistungsabzeichen kostenfrei
5er-Karte * und ** 5 x 45 Minuten Einzelunterricht 220,00 Euro 

GEMA-Lizenzgebühren / Verwaltungspauschale Pauschale je Schüler und Schuljahr 20,00 Euro

* bei diesen Angeboten entfallen jegliche Erhöhungen bzw. Ermäßigungen
** nur bis 31.07. des laufenden Schuljahres gültig; nicht in Anspruch genommene Unterrichtseinheiten verfallen nach diesem Zeitpunkt ersatzlos.

 

4. Erhöhungen und Ermäßigungen der Unterrichtsgebühr 
(1) Für Schüler der Villa Musica, deren Hauptwohnsitz nicht im Markt Altdorf liegt, erhöht sich die monatliche Unterrichtsgebühr um 10,00 Euro.

(2) Unbeschadet einer Erhöhung nach Absatz (1) , ermäßigt sich für Schüler der Villa Musica bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die monatliche Unterrichtsgebühr um 10,00 Euro.
Dies gilt nicht für Elementar- und Ergänzungsangebote. Ebenso ermäßigt sich die Unterrichtsgebühr für Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, sich aber noch in einer Schul- oder Berufsausbildung/Studium befinden um 10,00 Euro. Ein entsprechender Nachweis ist hier vorzulegen.
 

(3) Besuchen mehrere Personen einer Haushaltsgemeinschaft, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, den Unterricht, so ermäßigt sich die gegebenenfalls nach Absatz (1) oder / und Absatz (2) veränderte Unterrichtsgebühr um 25%. Der Unterricht mit der höchsten Gebühr ist jedoch voll zu bezahlen. 


5. Leihgebühren 
(1) Für die Leihgebühren gelten gesonderte Bedingungen, die im Leihvertrag für Instrumente geregelt sind.
(2) Die monatliche Leihgebühr beträgt einheitlich 15,00 Euro je Instrument.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung eines Instruments besteht nicht.

 


 

 

 

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